Beschreibung der Leistung
Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Stelle.
Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt automatisch übersetzt wurde.
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragenFür die Genehmigung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist:
Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
keine
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie den Anlagenteil oder die Teilanlagen errichten oder betreiben.
Sie reichen den Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Analgen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die zuständige Stelle fordert die zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag. Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von 7 Monaten oder 3 Monaten nachdem alle notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen sind, abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung erforderlich ist oder nicht.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung ermittelt.
§ 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__8.html
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html
§§ 5 - 7 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html#BJNR007210974BJNG000303360
Suchwörter: Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen Teilanlagen Anlagenteile
Letzte Aktualisierung: 10.06.2026