Polizei Hamburg

Überlassen von Waffen oder Munition an eine berechtigte Personen anzeigen

Wenn Sie jemand anderem erlaubnispflichtige Waffen oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie jemand anderem Ihre erlaubnispflichtige Waffe oder Munition überlassen, müssen Sie das bei der zuständigen Behörde melden.



Es gibt Ausnahmen, bei denen Sie die Überlassung nicht melden müssen:

  • Wenn Sie wesentliche Teile der Waffe vorübergehend abgeben, um Schönheitsreparaturen oder ähnliche Arbeiten durchführen zu lassen, und sie nach Abschluss der Arbeiten zurückbekommen.
  • Wenn Sie Waffen oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weitergeben.
  • Wenn Sie Waffen oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (WBK)
  • gegebenenfalls: Europäischer Feuerwaffenpass

Zu Beachten

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Fristen

Innerhalb von zwei Wochen

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen das Überlassen einer Waffe oder Munition bei der zuständigen Behörde an.
  • Die zuständige Behörde löscht den entsprechenden Eintrag aus Ihrer Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls auch aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

34,50 EUR

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 34 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html

§ 37a Satz 1 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37a.html

§ 37f Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37f.html

§ 37g Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37g.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:


Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr


Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr


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Letzte Aktualisierung: 15.04.2026