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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Pulver-Lehrgang

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Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i.d.R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
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Beschreibung der Leistung

  • Möchten Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) umgehen und/oder diese erwerben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang besuchen, in dem die Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt wird. Um an diesem Lehrgang teilzunehmen, benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV).
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG erteilt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme möglich)

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Zu Beachten

Keine

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder den Antrag online stellen und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Sachgebiet Sprengstoff einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu. 
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Dauer

Ca. 6-8 Wochen

Gebühren

Ca. 40 Euro

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rechtsgrundlage

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024