Beschreibung der Leistung
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen. Hierbei können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Ziel ist, dass Sie Ihrer neuen Arbeitnehmerin oder Ihrem neuen Arbeitnehmer die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und auch nach dem Ende der Förderung weiter in Ihrem Unternehmen beschäftigen.
Die zuständige Stelle kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren der Beschäftigung Lohnkosten erstatten. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt
- im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent
- im 3. Förderjahr 90 Prozent
- im 4. Förderjahr 80 Prozent
- im 5. Förderjahr 70 Prozent
des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin an einen Tarifvertrag gebunden oder daran angelehnt sind oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gelten, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss.
Die Förderung deckt auch den Sozialversicherungsbeitrag Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab. Ausgenommen ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Zudem übernimmt das Jobcenter bis zu 5 Jahre lang die Kosten für ein Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslose Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.
Ihre geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Sie müssen Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter im ersten Jahr der Förderung für das Coaching von der Arbeit freizustellen, gegebenenfalls unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.
Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung am Arbeitsplatz ist nicht Inhalt des Coachings. Das Coaching-Personal bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung, welche die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.
Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000,00 EUR für erforderliche Weiterbildungen (Lehrgangskosten) während der Beschäftigung. Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht.