Beschreibung der Leistung
Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a), d), e), f) oder g) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verarbeitung von Tierischen Nebenprodukten zulassungspflichtig. Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.