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Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Beschreibung der Leistung

Die Auslandsvermittlungsstelle stellt Ihnen als Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn Sie ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert haben.

Mit dieser Bescheinigung können Sie die Adoption in behördlichen Verfahren belegen, die im Zusammenhang mit Ihrem adoptierten Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre. Die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, können Sie beantragen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben ein internationales Adoptionsverfahren erfolgreich durchgeführt.
  • Sie haben ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert.
  • Ihnen wurde eine Bescheinigung nach über ein internationales Vermittlungsverfahren durch die Auslandsvermittlungsstelle ausgestellt.
  • Sie haben die Anerkennung der erfolgten Adoption beim Familiengericht in Deutschland beantragt.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine sogenannte "Artikel 23 HAÜ Bescheinigung" aus für die andere Vorgaben gelten.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie entsprechend.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 2d Abs. 3 S. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__2d.html

§ 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/__7.html

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Suchwörter: Internationale Adoption Adoptionsverfahren

Letzte Aktualisierung: 16.07.2026