Hamburg.deHamburg ServiceVerleihung der Rechtsfähigkeit als...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein beantragen

Sie als wirksam gegründeter (Vor-)Verein können einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein stellen. Ein wirtschaftlicher Verein kann nur gegründet werden, wenn keine andere Rechtsform gewählt werden kann.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als (Vor-)Verein (Zusammenschluss von Personen oder Organisationen, die auf die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins abzielt) die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangen möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Verleihung nur erfolgen kann, wenn Ihnen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Wahl der Rechtsform einer juristischen Person des Handelsrechts unzumutbar ist.
Sie müssen im Verfahren darlegen, dass Ihnen die Verfolgung des Vereinszwecks in den sondergesetzlichen Rechtsformen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wäre.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ermöglicht wird (zum Beispiel die Zulassung als wirtschaftlicher Verein, Konzessionierung).
Demnach kommt die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins nur in Betracht, wenn die Wahl einer anderen Rechtsform ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Der Zweck Ihres Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie bieten also bestimmte Waren oder (Dienst-) Leistungen zu einem Entgelt an oder beabsichtigen dies zu tun.
  • Die Zahl der Vereinsmitglieder muss mindestens sieben betragen.
  • Ihrem Verein kann nicht zugemutet werden, sich in einer anderen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (zum Beispiel UG, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu organisieren und auf diese Weise die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
  • Ihr Verein muss sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die Rechtsfähigkeit auf anderem Wege zu erlangen.
  • Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ausdrücklich zugelassen ist (zum Beispiel bei Erzeugergemeinschaften nach dem Agrarmarktstrukturgesetz) .

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Das Protokoll zur Gründung des Vereins
  • Nachweis der Wahl und die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs (meistens der Vorstand des Vereins) mit Name und Anschrift der gewählten Personen
  • Eine Satzung des Vereins im Entwurf
  • Ausführliche Begründung, warum nur die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins möglich und alle anderen verfügbaren Rechtsformen wie GmbH, AG, e. V., Stiftung, OHG, Genossenschaft und weitere nicht in Frage kommen.

Zu Beachten

Ein wirtschaftlicher Verein gem. § 22 BGB kann nur gegründet werden, wenn die Wahl einer der sonstigen Rechtsformen wegen atypischer Umstände unzumutbar ist.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (zum Beispiel bei Erzeugergemeinschaften nach dem Agrarmarktstrukturgesetz nach §§ 2 und 3 Agrarmarktstrukturverordnung) ausdrücklich zugelassen ist.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

  • Bei Interesse stellen Sie einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Sie übersenden:
    • die Vereinssatzung
    • das Gründungsprotokoll
    • Nachweise zum vertretungsbefugten Vereinsorgan (in der Regel ist dies der Vorstand)
  • In Ihrem Antrag stellen Sie dar, warum für Ihr Anliegen nur ein wirtschaftlicher Verein in Betracht kommt und keine andere Rechtsform.
  • Nach der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob Ihrem Antrag stattgegeben wird.
  • Anschließend erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Dauer

Abhängig vom Prüfaufwand.

Gebühren

Je nach Aufwand fallen bei der erfolgten Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein Verwaltungsgebühren zwischen 303 und maximal 1.222 Euro an (Stand 1.1.2024).

Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 1.1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gebührenrahmen jährlich ändert.

Rechtsbehelf

Widerspruch bei Antragsablehnung

Rechtsgrundlage

§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Wirtschaftlicher Verein

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Vereine und Stiftungsangelegenheiten

Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich

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Suchwörter: Konzessionierung wirtschaftlicher Verein Wirtschaftlichen Verein gründen Gründung Verein gemäß § 22 BGB

Letzte Aktualisierung: 23.03.2025