Beschreibung der Leistung
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Immissionsschutzbehörde vorab über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sie erhalten einen Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie den Standort der genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragen. Sie können die Verlängerung dieser Frist um weitere zwei Jahre beantragen.
Die Behörde kann den Vorbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Anlagen errichten oder betreiben.
Diese ist auch als Vorbescheid oder Teilgenehmigung möglich.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis auf 2 weitere Jahre verlängert werden.
Sie reichen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Die Bearbeitungsdauer ist verfahrensabhängig und beträgt 3 Monate ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und 6 bis 7 Monate mit Beteiligung der Öffentlichkeit.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung berechnet.
§ 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__9.html
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html
§ 21 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__21.html
Suchwörter: Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen Immissionsschutzrecht Anlagen Abfall Behandlung
Letzte Aktualisierung: 06.11.2025