Voraussetzungen
- Als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber sind Sie volljährig und geschäftsfähig.
- Sie haben ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigten Person.
- Die bevollmächtigte Person ist bereit und in der Lage, Ihre Interessen zu vertreten.
- Zur Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber unbedingt persönlich anwesend sein. Die zuständige Stelle nimmt keine Beglaubigung in Ihrer Abwesenheit vor.
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis
- gegebenenfalls Entwurf der Vorsorgevollmacht
Zu Beachten
Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Die Schriftform wird verlangt in Grundbuch-, Handelsregister- und Prozesssachen. Ebenso, wenn der Bevollmächtigte beispielsweise in risikoreiche medizinische Eingriffe (§1829 BGB) oder in freiheitsentziehende Maßnahmen (§§1831 und 1832 BGB) einwilligen soll. Entscheidungen des Bevollmächtigten bedürfen in einigen Fällen, wie zum Beispiel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Zwangsbehandlung der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Sie können Ihre Unterschrift oder ein Handzeichen unter der Vorsorgevollmacht durch die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht kostenlos öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung verleiht Ihrer Vorsorgevollmacht besondere Wirkung, zum Beispiel für den Verkauf von Eigentum oder das Ausschlagen eines Erbes. Eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne die öffentliche Beglaubigung wirksam, sie kann jedoch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr erhöhen. Zur öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf der Vorsorgevollmacht ist der Personalausweis der unterschreibenden Person erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist zum Beispiel ausdrücklich gefordert bei: Grundbuch- und Handelsregistereintragungen, einer Anmeldung im Vereinsregister, der Ausschlagung einer Erbschaft, der Rückgabe einer Schuldscheinanerkenntnis.
Die individuelle rechtliche Beratung, und die Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit einer Beurkundung durch einen Notar, sind situationsbedingt empfehlenswert. Zum Beispiel bei komplexen Vermögensverhältnissen, Differenzen in der Familie. Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit und gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung geltend gemacht werden. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig bei der Aufnahme von Verbraucherdarlehen, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird oder wenn sie als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH tätig sind.
Vorsorgevollmachten können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Fristen
keine