Polizei Hamburg

Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen beantragen

Wenn Sie im Namen einer jagdlichen Vereinigung Waffen oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wollen Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen für eine jagdliche Vereinigung erwerben, können Sie beantragen, dass die hierfür erforderliche Waffenbesitzkarte nicht Ihnen persönlich, sondern der jagdlichen Vereinigung ausgestellt wird. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die jagdliche Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen
  • Sie müssen eine verantwortliche Person innerhalb der jagdlichen Vereinigung benennen. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, das heißt beispielsweise kein Mitglied des Vorstands.
    • Volljährig
    • Keine Vorstrafen (Zuverlässigkeit)
    • Keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
    • Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften
    • sicherer Umgang mit Waffen und Munition
    • Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffe (gegebenenfalls nicht erforderlich, wenn nur Waffen gesammelt werden, die nicht schussfähig sind)
  • Sichere Aufbewahrung muss gewährleistet sein

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort

Zu Beachten

Keine

Fristen

Scheidet die verantwortliche Person aus der jagdlichen Vereinigung aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Bei Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang Ihres Antrages.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

§ 10 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

§ 36 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html

§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:


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Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr


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Letzte Aktualisierung: 06.02.2026