Polizei Hamburg

Waffenschein beantragen

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen Waffenschein beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Waffe außerhalb

  • Ihrer eigenen Wohnung,
  • Ihrer eigenen Geschäftsräume,
  • Ihres eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) oder
  • einer Schießstätte

zugriffsbereit bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis (Waffenschein). Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie haben einen vernünftigen Grund (Bedürfnis) für das Tragen der Waffe
  • Sie haben keine Vorstrafen (Zuverlässigkeit)
  • Sie sind nicht geschäftsunfähig und haben keine psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
  • Sie haben Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften und einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition, sowie Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffe und Kenntnisse über das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit
  • Sie haben eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt
  • Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
  • Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
  • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

Zu Beachten

Ausnahmen gelten für den nicht schuss- und nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück.



Bei einem Umzug ist keine Umschreibung des Waffenscheins nötig.



Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur den kleinen Waffenschein, dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.



Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Fristen

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Die zuständige Behörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

180,00 EUR - 350,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

§ 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

§ 12 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

§ 36 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html

§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:


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Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr


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Suchwörter: Feuerwaffe Schusswaffe bewaffnet

Letzte Aktualisierung: 06.02.2026