Polizei Hamburg

Waffenschein Verlängerung beantragen

Wenn Ihr Waffenschein abläuft, müssen Sie ihn verlängern lassen.

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Beschreibung der Leistung

Der Waffenschein ermöglicht es Ihnen, eine Waffe außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, Ihrer Geschäftsräume, Ihres eigenen befriedeten Besitztums (wie zum Beispiel Ihr eigener Garten) oder einer Schießstätte zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein mit sich führen und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Der Waffenschein wird für das Führen von erlaubnispflichtigen Waffen ausgestellt. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Beide Scheine werden nur befristet erteilt. Wenn Ihr Waffenschein abläuft, können Sie bei Bedarf eine Verlängerung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Waffenschein, der bald seine Gültigkeit verliert.
  • Die Verlängerung kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung weiterhin erfüllen.
    • Sie haben eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe (zum Beispiel Waffenbesitzkarte)
    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
    • Es ist notwendig, dass Sie Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis)
  • Sie sind sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition,
  • Sie können die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition gewährleisten

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte und Waffenschein
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)

Zu Beachten

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.



Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.



Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
  • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind.
  • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Fristen

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen. Sie müssen die Verlängerung beantragen, bevor Ihr Waffenschein abläuft.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Die zuständige Behörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

180,00 EUR - 350,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

§ 10 Absatz 4 Satz 2 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

§ 36 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html

§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

(GebOWaffR)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:


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Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr


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Letzte Aktualisierung: 07.02.2026