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Sozialbehörde

Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

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Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben und dort weitere Personen tätig sind, müssen Sie diese anmelden.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen:

  • Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle 
  • Bewachung

Alle von Ihnen in den obigen Aufgabengebieten eingesetzten Personen, müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen bei Ihnen beschäftigt sind.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
 
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • die zu meldende Person muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Benötigte Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“

Zu Beachten

Keine

Fristen

Sie müssen die Anmeldung unverzüglich vornehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
  • Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Dauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Gebühren

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Rechtsgrundlage

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

§ 17 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html

§ 30 Abs. 1  Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__30.html

Adresse und Kontakt

Sozialbehörde

AI 25
Prostituiertenschutz

Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch.

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Letzte Aktualisierung: 13.12.2024