Sozialbehörde

Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und beschäftigen dort weitere Personen? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie diese anmelden müssen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe neu einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Personen mit den folgenden Aufgaben unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung; dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen bei Ihnen beschäftigt sind:

  • Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle
  • Bewachung

Im Anschluss an Ihre Anmeldung prüft die zuständige Stelle die Zuverlässigkeit der angemeldeten Person. Fällt die Prüfung negativ aus, kann Ihnen die zuständige Stelle die Beschäftigung der Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe untersagen.


Mitarbeitende mit anderen Aufgaben, zum Beispiel Barpersonal und Reinigungskräfte sind ebenfalls zu melden.



Achtung: Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.

Benötigte Unterlagen

  • Name, Vorname
  • Einverständnis zu Überprüfung der Zuverlässigkeit (gilt nur für Personen, die einer Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen)
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise

Zu Beachten

Keine

Fristen

Sie müssen die Meldung der Person vor der Aufnahme der Beschäftigung vornehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Meldung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung und können die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren

Bei den in Frage kommenden Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Auslagen für die Zustellung. 

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

§ 17 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html

§ 25 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__25.html

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ProstSchGGebOHApP2

Adresse und Kontakt

Sozialbehörde

AI 25
Prostituiertenschutz

Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch.

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Letzte Aktualisierung: 20.04.2026