Beschreibung der Leistung
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen:
- Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle
- Bewachung
Alle von Ihnen in den obigen Aufgabengebieten eingesetzten Personen, müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen bei Ihnen beschäftigt sind.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.