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Senatskanzlei

Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren einlegen

Sind Sie mit einer Entscheidung beziehungsweise einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Beschreibung der Leistung

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben einlegen oder ihn direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift persönlich vortragen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Ausgangsbehörde und gegebenenfalls die Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung.

Wird dem Widerspruch stattgegeben (auch “abgeholfen” genannt), wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder korrigiert und gegebenenfalls ein neuer Bescheid erlassen.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Ausgangsbehörde.

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine

Benötigte Unterlagen

Keine

Fristen


  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

  • Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.




Typ: Widerspruchsfrist

Dauer: 1 Monat

 

Verfahrensablauf

Die Ausgangs- oder zuständige Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannt gewordenen Sachverhalte Ihre Einwände für berechtigt halten. Wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, wird sie den Bescheid aufheben oder den Bescheid zu Ihren Gunsten abändern (dem Widerspruch wird „abgeholfen“). Außerdem wird sie eine Kostenentscheidung treffen. Hält die Ausgangsbehörde Ihre Einwände für unberechtigt, wird sie den Bescheid unverändert lassen.

Ändert die Ausgangsbehörde den Bescheid nicht, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgangsbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet.

Die Widerspruchsbehörde prüft den Vorgang nun ebenfalls vollständig. Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie im Ergebnis dieser Prüfung den Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.

Gebühren


  • in der Regel kostenpflichtig

Rechtsbehelf


  • Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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Suchwörter: Rechtsbehelf Widersprechen

Letzte Aktualisierung: 24.04.2025