Senatskanzlei

Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren einlegen

Sie sind mit der Entscheidung einer Behörde beziehungsweise einem Verwaltungsakt (Bescheid) nicht einverstanden? Hier erhalten Sie Informationen zum Widerspruchsverfahren.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie denken, dass die Entscheidung einer Behörde falsch ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Die Behörde prüft dann die Sachlage noch einmal und entscheidet, ob sie die ursprüngliche Entscheidung ändert oder beibehält.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Entscheidung ist widerspruchsfähig.
    • Nicht jede behördliche Entscheidung kann per Widerspruch angefochten werden. In der Regel steht auf dem Bescheid ein Hinweis wie „Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden“.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen


  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

  • Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Widerspruch bei der zuständigen Stelle ein. Hierbei haben Sie folgende Möglichkeiten:
    • schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben
    • persönlicher Vortrag direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift
    • in elektronischer Form (Nutzen Sie hierzu den bereitgestellten Online-Dienst. Eine einfache E-Mail genügt nicht.)
  • Die Ausgangsbehörde und gegebenenfalls die Widerspruchsbehörde überprüfen aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung.
  • Wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, wird der bestehende Bescheid aufgehoben oder abgeändert (dem Widerspruch wird „abgeholfen“).
  • Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Ausgangsbehörde.
  • Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie den Widerspruchsbescheid.
    • Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.

Dauer

Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

In der Regel fallen Kosten an.

Rechtsbehelf

Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Rechtsbehelf Widersprechen

Letzte Aktualisierung: 07.10.2026