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Behörde für Wirtschaft und Innovation

Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften beantragen

Wenn Sie eine Luftsicherheitskontrollkraft zertifizieren lassen möchten, können Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

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Beschreibung der Leistung

  • Als Flugplatzbetreiber dürfen Sie nur Personen als Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen, die über einen Zertifizierungsnachweis für die jeweilige Tätigkeit verfügen.
  • Wenn Sie Luftsicherheitskontrollkräfte zertifizieren lassen möchten, können Sie den Antrag online bei der zuständigen Stelle stellen.
  • Die Schulung der Personen, die für die Kontrolle von Personen und mitgeführten Gegenständen verantwortlich sind, vermittelt die Kompetenzen, die im modularen Schulungssystem festgelegt sind.
  • Nach Abschluss der Schulung nimmt die zuständige Stelle eine schriftliche und praktische Prüfung ab.
  • Nach bestandener Prüfung stellt die zuständige Stelle den Schulungsteilnehmerinnen und -teilnehmern einen Zertifizierungsnachweis aus.
  • Eine Kopie der Zertifizierungsnachweise wird Ihnen durch die zuständige Stelle zur Verfügung gestellt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Schulungsbeginns.
  • Sie sind körperlich und mental für die Tätigkeit als Luftsi-cherheitskontrollkraft geeignet.

Benötigte Unterlagen

  • Liste aller Schulungs- oder Prüfungsteilnehmenden
  • Zertifizierungsurkunde des Ausbildenden
  • Erfolgreich absolvierte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz

Zu Beachten

  • Es sind keine speziellen Formulare für die Beantragung erforderlich.
  • Die Antragstellung in Schriftform ist notwendig.
  • Sie können den Antrag formlos stellen.
  • Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
  • Für die Beantragung steht ein Online-Dienst zur Verfügung.
  • Die Zertifizierung ist für drei Jahre gültig.
  • Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine Rezertifizierung alle drei Jahre erforderlich.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie melden als Flugplatzbetreiber oder Sicherheitsdienstleister den Schulungsbedarf für Luftsicherheitskontrollkräfte bei der zuständigen Stelle und übermitteln eine Teilnehmerliste. Dabei bestätigen Sie, dass eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz vorliegt.
  • Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen, einschließlich der Teilnehmerliste und der Zuverlässigkeitsüberprüfungen.
  • Der Sicherheitsdienstleister führt die Schulung durch und reicht den Schulungsnachweis bei der zuständigen Stelle ein.
  • Der Sicherheitsdienstleister beantragt über den Flugplatzbetreiber die Prüfungsabnahme für die Schulungsteilnehmenden.
  • Spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin übermittelt der Sicherheitsdienstleister eine namentliche Aufstellung der Prüflinge und die Schulungsnachweise an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle bildet einen Prüfungsausschuss und führt die schriftliche sowie praktische Prüfung durch.
  • Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil abgeschlossen sein. Sie umfasst die Auswertung von Röntgenbildern sowie die Kontrolle von Personen, Fahrzeugen und Waren.
  • Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmenden die Zertifizierungsnachweise. Eine Kopie wird dem Flugplatzbetreiber ausgehändigt.
  • Die zuständige Stelle erstellt einen Gebührenbescheid und sendet diesen an den Flugplatzbetreiber.

Online-Beantragung:

  • Sie rufen den Online-Dienst auf.
  • Sie wählen die Antragsart „Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollkräften“ aus.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen denen der schriftlichen Beantragung.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 10 Wochen.

Gebühren


  • Zertifizierung zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen: 300,00 Euro

  • Zertifizierung zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung eines praktischen Prüfungsteils oder Ablegung nur des praktischen Prüfungsteils: 250,00 Euro




Die Gebühren richten sich nach der zentralen Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV).

Rechtsbehelf


  • Anhörung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVfG)

  • Widerspruch bei Aufhebung oder Einziehung

Rechtsgrundlage

§ 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

https://www.gesetze-im-internet.de/luftsischulv/__3.html

 

Kapitel 11.2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der EU-Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998

 

§ 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__8.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwi.hamburg.de

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Letzte Aktualisierung: 13.01.2025