Beschreibung der Leistung
Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist es nach § 14 Abs. 1 HmbJAG erforderlich, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei dem Prüfungsamt (Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht) stellen.
Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist es nach § 14 Abs. 1 HmbJAG erforderlich, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei dem Prüfungsamt (Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht) stellen.
Bitte erfragen Sie dies bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle gibt Ihnen Auskunft über die anfallenden Kosten.
§5 DRiG, 5d (6) DRiG, 5a (4) DRiG
Letzte Aktualisierung: 13.02.2026