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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Sie haben die Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage beantragt? Dann können Sie ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage vor der Genehmigung durch die zuständige Behörde errichten möchten, müssen Sie eine Zulassung zur vorzeitigen Errichtung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle kann die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung jederzeit widerrufen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird.
Dazu kann die zuständige Stelle eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.  

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen Antrags auf Genehmigung und Errichtung oder wesentliche Änderung gestellt haben. Den vorzeitigen Beginn der Errichtung können sie innerhalb des Antrags oder nachträglich beantragen
  • Aus dem Antrag und den erforderlichen Unterlagen muss die zuständige Stelle die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Sie müssen sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren

Zu Beachten

Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen.

Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.

Fristen

Sie benötigen den Zulassungsbescheid, bevor Sie mit dem geplanten Vorhaben beginnen dürfen.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Analgen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein. 
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Falls erforderlich fordert die zuständigen Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an. Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Gegebenenfalls gibt die zuständige Stelle den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus. Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.  
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag. Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle die Zulassung um Inhalts- und Nebenbestimmungen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls. 

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt normalerweise bis zu 2 Monate.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Die Gebühren werden anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung berechnet.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 8a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__8a.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Letzte Aktualisierung: 11.07.2025