Sozialbehörde

Zur Prüfung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anmelden

Sie möchten einen Abschnitt der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutischen Prüfung ablegen? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie Ihren Antrag einreichen müssen.

Beschreibung der Leistung

Um Ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin beziehungsweise zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuschließen, müssen Sie Prüfungen vor der für Sie zuständigen Stelle erfolgreich ablegen. Die Prüfung besteht aus 2 Abschnitten. Das Bestehen der Prüfungen ist Voraussetzung für Ihre staatliche Zulassung. Die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt müssen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben alle erforderlichen Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde, bei Namensänderung entsprechende Bescheinigung
  • Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
  • Ergänzende Bescheinigung
  • 2 Falldarstellungen
  • Nachweis über den Studienabschluss (Zeugnis und Urkunde)

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen

Altes Verfahren für Ausbildungsbeginn vor dem 01.09.2020:


  • Melden Sie sich bis spätestens 10.01 für die Frühjahrsprüfung an.

  • Melden Sie sich bis spätestens 10.06. für die Herbstprüfung an.




Neues Verfahren für Ausbildungsbeginn ab dem 01.09.2020:

  • Melden Sie sich bis spätestens 10.12. für die Frühjahrsprüfung an.

  • Melden Sie sich bis spätestens 10.05. für die Herbstprüfung an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen über den bereitgestellten Online-Dienst bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung bestätigt die zuständige Stelle Ihre Zulassung zur Prüfung schriftlich.

Dauer

Die Bearbeitung dauert etwa 2 - 4 Wochen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 22 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/__22.html

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Suchwörter: Kinderpsychotherapeutin

Letzte Aktualisierung: 20.01.2026