Hamburg.deHamburg ServiceVorhabenbezogene Bauartgenehmigung und...Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und Zustimmung im Einzelfall beantragen

Wenn es für Ihr Bauprodukt keine allgemein gültige Zulassung gibt, können Sie eine Zustimmung im Einzelfall beantragen.
Wenn es für Ihre Bauart keine allgemein gültige Bauartgenehmigung gibt, können Sie eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Sie benötigen eine Zustimmung im Einzelfall oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) für ein spezifisches Bauvorhaben, wenn es sich um innovative oder nicht standardisierte Bauweisen handelt. Die Bescheide regeln die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder für die es keine allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise gibt.

Mit einer Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung haben Sie die Möglichkeit, individuelle und innovative Lösungen im Bauwesen zu realisieren, ohne gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

Mögliche Anwendungsfälle, für die Sie eine Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung benötigen, sind zum Beispiel:

  • Bauprojekt, bei dem ein neues Dämmmaterial verwendet wird, das bisher nicht bauaufsichtlich zugelassen ist
  • Verwendung eines Feuerschutzvorhangs
  • Einsatz von Beton mit 100% rezyklierter Gesteinskörnung

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie benötigen die Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für ein bestimmtes, konkretes Bauprojekt.
  • Sie benötigen die Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für ein Bauprodukt oder eine Bauart, die nicht den eingeführten Technischen Baubestimmungen entsprechen oder für das / die keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) oder allgemeinen bauaufsuchtlichen Prüfzeugnisse (abP) vorliegen.
  • Das Bauprojekt erfüllt die Anforderungen der Landesbauordnung, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz.

Benötigte Unterlagen

  • detaillierte technische Beschreibung
  • Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne
  • statische Nachweise
  • gegebenenfalls Prüfberichte oder Gutachten von Sachverständigen oder
  • objektbezogener Prüfbericht einer auf dem jeweiligen Gebiet bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
  • gegebenenfalls Verwendbarkeitsnachweise
  • gegebenenfalls Baugenehmigung
  • gegebenenfalls Standsicherheitsnachweis

Zu Beachten

Wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder er abgelehnt wird, müssen Sie die Gebühren trotzdem zahlen.

Fristen

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, deutlich vor dem geplanten Beginn des Bauvorhabens.

Sie benötigen die Genehmigung, um mit dem Einbau des Bauprodukst oder der Bauart zu beginnen.

Verfahrensablauf

  • Sie können den Online-Dienst nutzen, um Ihren Antrag zu stellen.
  • Sie reichen den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

Dauer

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel  4 bis 8 Wochen.

Um den Antrag im Online-Dienst zu stellen, benötigen Sie in der Regel 10 bis 15 Minuten.

Gebühren

Es fallen Gebühren an.

Die Höhe der Gebühren ist vom Verwaltungsaufwand abhängig und liegt zwischen 500,00 EUR und 7.500,00 EUR.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 20c der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V12P20



§ 19a Abatz. 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V12P19a

Adresse und Kontakt

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Amt für Bauordnung
Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

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Letzte Aktualisierung: 11.02.2025