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Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt

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Wenn Sie in eine Religionsgemeinschaft eintreten oder nach einem Austritt wieder eintreten, die Steuern erhebt, geben Sie eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.

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Beschreibung der Leistung

Sie treten in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft ein oder wieder ein, indem Sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft abgeben. Der HamburgService vor Ort ist für die Änderungen der Religionszugehörigkeit zuständig, da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auf Meldedaten basieren. Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit nicht ändern.

 

Informationen

Voraussetzungen

Persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.

Benötigte Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Zu Beachten

Kirchen-/Kultussteuer von fünf Religionsgemeinschaften in Hamburg werden von Finanzämtern verwaltet: Evangelisch-lutherische, Römisch-katholische, Alt-Katholische Kirche, Jüdische Gemeinde, Evangelisch-reformierte Kirche.

Hinweise zur Kirchensteuer:
Informationen zur Berechnung der Kirchensteuer erhalten Sie grundsätzlich bei der kostenlosen Servicenummer der Nordkirche: 0800 - 118 12 04

Fristen

Die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals wird zum 1. des Folgemonats nach dem Eintritt wirksam.

Verfahrensablauf

  • Sie erklären Ihren Eintritt oder Wiedereintritt gegenüber der Religionsgemeinschaft (Pastor/Pastorin). Die Pastorin / der Pastor meldet den Eintritt an die Kirchenverwaltung.
  • Die Religionsgemeinschaft informiert den HamburgService vor Ort über Ihren Eintritt.
  • Der HamburgService vor Ort leitet elektronisch die Information an das Bundeszentralamt für Steuern und Finanzämter weiter.
  • Die zuständige Stelle stellt die Daten über Ihre geänderten Lohnsteuermerkmale der ELStAM in der Datenbank für Arbeitgeber bereit.

Gebühren

Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlage



Titel: § 39e Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html

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Letzte Aktualisierung: 02.12.2024