Kirchensteuer Allgemeine Informationen bei Kircheneintritt

Sie möchten in eine Religionsgemeinschaft eintreten oder nach einem Austritt wieder eintreten? Was Sie zur Kirchensteuer wissen müssen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sie sind in die Kirche oder eine andere steuererhebende Religionsgemeinschaft in Deutschland eingetreten? Dann sind Sie verpflichtet, Kirchensteuern zu zahlen.



Ihr Kircheneintritt wird automatisch in Ihren elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) hinterlegt. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber keinen Nachweis vorlegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben Ihren Eintritt gegenüber der Kirche oder Religionsgemeinschaft erklärt.

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Kirchen-/Kultussteuer von fünf Religionsgemeinschaften in Hamburg werden von deb Finanzämtern verwaltet: Evangelisch-lutherische, Römisch-katholische, Alt-Katholische Kirche, Jüdische Gemeinde, Evangelisch-reformierte Kirche.

Informationen zur Berechnung der Kirchensteuer erhalten Sie grundsätzlich bei der kostenlosen Servicenummer der Nordkirche: 0800 - 118 12 04

Fristen

Die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals wird zum 1. des Folgemonats nach dem Eintritt wirksam.

Verfahrensablauf

  • Sie haben Ihren Eintritt oder Wiedereintritt gegenüber der Kirche oder Religionsgemeinschaft (Pastor/Pastorin) erklärt.
  • Die Kirche oder Religionsgemeinschaft meldet Ihren Eintritt an die Kirchenverwaltung oder Verwaltung der Religionsgemeinschaft.
  • Der HamburgService vor Ort wird über Ihren Eintritt informiert und erfasst dies mit Ihren Meldedaten.
  • Der HamburgService vor Ort leitet die Information an die zuständige Stelle weiter.
  • Die zuständige Stelle stellt die Daten über Ihre geänderten Lohnsteuermerkmale der ELStAM in der Datenbank für Arbeitgebende bereit.
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber wird beim nächsten Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert, dass für Sie Kirchensteuer einbehalten wird.

Dauer



Die Änderung wird direkt vom Hamburg Service vor Ort an die zuständige Stelle übermittelt.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 39e Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Kircheneintritt, ELStAM Kirchensteuer Lohnkirchensteuer ELStAM Wiedereintritt Kirche Kirchenwiedereintritt ELStAM, Arbeitnehmer, Kircheneintritt

Letzte Aktualisierung: 11.06.2026