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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Stoffen und Zubereitungen für Restaurierungsarbeiten

Wer zur Restaurierung oder zur Instandhaltung bestimmte verbotene Farben und Lacke kaufen oder verkaufen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

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Beschreibung der Leistung

Bestimmte Farben und Lacke dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn diese einen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen enthalten, der über dem festgelegten Grenzwert liegt. Meist betrifft das Farben und Lacke zur Beschichtung, Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen.
Wenn Sie solche Farben und Lacke als Käufer oder Verkäufer in den Verkehr bringen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn betreffende Farben und Lacke sowie Produkte zur Fahrzeugreparatur-lackierung zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  • zur Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
  • zur Restaurierung und Unterhaltung von Oldtimer Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zu den erforderlichen Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten
  • Angaben zum gebrauchsfertigen Produkt, welches für diese Zwecke gekauft oder verkauft werden soll sowie Angabe der Produktkategorie
  • Sicherheitsdatenblatt zum Produkt
  • Angabe der Menge des Produktes, die für die Restaurierungs- beziehungsweise Unterhaltungsarbeiten erforderlichen ist
  • Nachweis, dass für die Zwecke kein lösemittelarmes Produkt geeignet ist
  • Nachweis, dass das Gebäude beziehungsweise das Oldtimer-Fahrzeug als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft ist

Zu Beachten

Das Gebäude beziehungsweise das Oldtimer-Fahrzeug, für das die Farben oder Lacke bestimmt sind, müssen als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sein.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise die Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie den Erlaubnisbescheid.
  • Der Bescheid wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Dauer

Die Bearbeitungszeit beträgt maximal drei Monate. Sie beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann mit Begründung einmal seitens der Behörde verlängert werden, sollte eine gerechtfertigte Notwendigkeit hierfür bestehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Antrag rechtzeitig vor Ausführungstermin der geplanten Restaurierungs- oder Unterhaltungsarbeiten zu stellen.

Gebühren

Für die Erteilung einer Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, die nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit berechnet wird.

Adresse und Kontakt

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Chemikalienrechtliche Marktüberwachung

Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

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Letzte Aktualisierung: 23.03.2025