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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserabgabe reduzieren

Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser wird eine Abwasserabgabe erhoben. Die von Ihnen zu zahlende Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit bestimmten, von Ihnen getätigten Investitionen verrechnet werden.

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Beschreibung der Leistung

Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben Investitionen für:

  • die Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
  • die Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
  • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
  • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

getätigt?

Dann können Sie diese mit der von Ihnen zu entrichtenden beziehungsweise bereits entrichteten Abwasserabgabe verrechnen lassen. Dies führt zu einer Verringerung des von Ihnen zu zahlenden Abgabebetrags beziehungsweise zur Erstattung eines bereits von Ihnen gezahlten Abgabebetrags.

Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Abwasserabgabe zu zahlen oder haben diese bereits gezahlt.
  • Ihnen sind Aufwendungen entstanden.

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung (inclusive Nachweis der Aufwendungen)
  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung – (inclusive Nachweis der Aufwendungen)
  • Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung (inclusive Nachweis der Aufwendungen)

Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

  • Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (inclusive Nachweis der Aufwendungen)

Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin genauer aufklären, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden.

Zu Beachten

Eine Verrechnung des durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus.

Fristen

Verrechenbar sind nur die Ihnen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich bezüglich der Entscheidung über Ihren Antrag.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. 

Gebühren

Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren beziehungsweise Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlage

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

www.gesetze-im-internet.de/abwag/

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/

Abwasserverordnung (AbwV)

www.gesetze-im-internet.de/abwv/

§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html

§ 12a Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

www.gesetze-im-internet.de/abwag/__12a.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 18.04.2025