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Feststellungserklärung abgeben

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Durch die Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung festgestellt.

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Beschreibung der Leistung

Eine gesonderte Feststellung geben Sie ab, wenn Ihr Unternehmen und Ihr Wohnsitz in unterschiedlichen Bezirken liegen. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung geben Sie ab, wenn Einkünfte durch mehrere Personen erzielt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Das Betriebs- oder Tätigkeitsfinanzamt und das Wohnsitzfinanzamt weichen voneinander ab

oder

Einkünfte werden von mehreren Personen gemeinsam erzielt.

Benötigte Unterlagen

Für die gesonderte Feststellung:

  • Keine
  • Falls Unterlagen oder Auskünfte benötigt werden, wird das Finanzamt auf Sie zukommen.

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung:

  • Kopien der Gesellschaftsverträge,
  • je nach Einkunftsart Unterlagen bei Grundstückserwerben.
  • Falls weitere Unterlagen oder Auskünfte benötigt werden, wird das Finanzamt auf Sie zukommen.

Zu Beachten

1. Gesonderte Feststellung

Wenn Ihr land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb an einem Ort liegt, der nicht Ihr Wohnort ist, und gleichzeitig der Ort des Betriebs und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, sind die Einkünfte aus dem Betrieb gesondert festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht von Ihrem Wohnort aus ausüben und der Tätigkeitsort und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen.

Damit das Finanzamt die gesonderte Feststellung Ihrer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Einkünfte beziehungsweise Ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung an das Betriebs- beziehungsweise Tätigkeitsfinanzamt erforderlich.

Das Ergebnis der gesonderten Feststellung wird Ihnen durch den Feststellungsbescheid mitgeteilt, automatisch in Ihren Einkommensteuerbescheid übernommen und dort auch versteuert.
 

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung

Wenn Einkünfte von mehreren Personen gemeinsam erzielt werden, zum Beispiel mehrere Personen vermieten gemeinsam ein Haus, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen.

Damit das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich.

Im Feststellungsverfahren werden die Einkünfte insgesamt festgestellt und auf die einzelnen beteiligten Personen aufgeteilt.

Über dieses Ergebnis wird durch das Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen. Die auf die einzelnen beteiligten Personen entfallenden Einkünfte werden automatisch bei deren jeweiliger Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und dort versteuert.

Fristen

Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahres des Jahres in dem die Einkünfte erzielt wurden.



Wird die Feststellungserklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, ist die Abgabefrist der 28./29. Februar des übernächsten Jahres.



Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.



Für die Jahre 2019 bis 2024 wurden die Abgabefristen verlängert.

Verfahrensablauf

Die Feststellungserklärung ist elektronisch zu übermitteln:

Melden Sie sich hierfür auf der Internetseite „ELSTER– Ihr Online-Finanzamt“ der deutschen Steuerverwaltung mit Ihrem ELSTER-Benutzerkonto an.

Verfügen Sie noch nicht über ein ELSTER-Benutzerkonto, müssen Sie dieses zunächst anlegen. Die Registrierung umfasst mehrere Schritte und kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Wählen Sie anschließend unter dem Reiter „Formulare & Leistungen“ die Option „Alle Formulare“ aus. Klicken Sie dann auf Feststellung und wählen Sie dort die für Sie relevante Erklärung aus:

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 B),
  • Gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D) oder
  • Gesonderte Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 gemäß § 56 Absatz 5 InvStG (InvSt VG)

Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus, laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Erklärung ab.

Das Finanzamt prüft die Angaben Ihrer Feststellungerklärung und wird, falls weitere Unterlagen oder Auskünfte benötigt werden, auf Sie zukommen. Anschließend wird ein Feststellungsbescheid mit der Feststellung der Einkünfte erlassen. Die festgestellten Einkünfte werden als Besteuerungsgrundlagen automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen eine elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung aufgrund unbilliger Härten nicht zumutbar ist, wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Einspruch





 

Rechtsgrundlage

§§ 179 ff Abgabenordnung (AO)

AO - Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de)

 

§§ 183 ff Abgabenordnung (AO)

AO - Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Abgabenordnung Beteiligung an Personengesellschaft

Letzte Aktualisierung: 18.09.2024