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Freistellungsbescheinigung beantragen für Vergütungen von Bauleistungen

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Wenn Sie Bauarbeiten für einen anderen Unternehmer oder für eine öffentliche Einrichtung durchführen, haben Sie die Möglichkeit, Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Dann müssen Ihre Kunden keine Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten und ans Finanzamt abführen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Bauleistungen innerhalb Deutschlands für einen anderen Unternehmer oder eine öffentliche Einrichtung erbringen, sind diese verpflichtet, von der üblichen Geldleistung, die sie Ihnen zahlen, einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen. Dieser abgezogene Betrag muss direkt ans Finanzamt gezahlt werden. Die Summe der abgeführten Steuerabzüge wird später mit den von Ihnen geschuldeten Steuern verrechnet. Sie erhalten vom Empfänger Ihrer Leistung nur den Betrag der Rechnung abzüglich des Steuerabzugs.

Wenn der zu erwartende Gesamtbetrag Ihrer Leistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigt, ist der Empfänger nicht verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen. Wenn der Empfänger ausschließlich Wohnungen vermietet, erhöht sich der erwartende Gesamtbetrag Ihrer Leistungen auf 15.000 EUR.

Falls Sie eine Freistellungsbescheinigung für den Steuerabzug bei Bauleistungen vorlegen, ist der Empfänger von der Pflicht zur Abzugszahlung befreit. In diesem Fall muss er keinen Steuerabzug vornehmen und schuldet Ihnen den vollen Rechnungsbetrag.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie erbringen Bauleistungen im Inland.
  • Sie haben einen inländischen Empfangsbevollmächtigen bestellt (gilt nur für Leistungserbringer mit Sitz im Ausland).
  • Der Steueranspruch erscheint aus Sicht des Finanzamtes nicht gefährdet, da Sie Ihren Auskunftspflichten nach § 138 der Abgabenordnung (AO), Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO und Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Benötigte Unterlagen

In der Regel werden keine Unterlagen benötigt, da dem Finanzamt die Informationen zur Prüfung des Antrages vorliegen. Lediglich in Fällen der Unternehmensneugründung ist nach Aufforderung durch das Finanzamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.

Zu Beachten

Der Empfänger der Bauleistung hat bis zum zehnten nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und den selbstberechneten Abzugsbetrag an das Finanzamt für Ihre Rechnung abzuführen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat mit Ihnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlbetrags, der Höhe der Steuerschuld und des Finanzamtes, bei dem der Steuerabzug angemeldet worden ist, abzurechnen. Sie erhalten von diesem einen entsprechenden Abrechnungsnachweis. Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an Sie zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 EUR. Für die Anwendung dieser Freigrenzen sind sämtliche Ihrer erbrachten Bauleistungen an diesen Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammenzurechnen. Ist der Leistungsempfänger Vermieter von Wohnungen, ist der Steuerabzug nur dann vorzunehmen, wenn dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung beim Empfänger Ihrer Bauleistung wird dieser von der Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs grundsätzlich befreit. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit sich durch eine Prüfung über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Dies erfolgt durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der abgedruckten Sicherheitsnummer.

Fristen

Antragsfrist: keine



Gültigkeitsdauer: Das Finanzamt kann Ihnen die Bescheinigung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ausstellen. Die Freistellungsbescheinigung kann auch projektbezogen ausgestellt werden und gilt dann bis zum Abschluss des Projekts.

Verfahrensablauf

Als leistende Unternehmerin oder leistender Unternehmer können Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erstellt die zuständige Stelle die Bescheinigung. Sie erhalten diese mit der Post. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Empfänger der Bauleistung und befreit diesen von der Verpflichtung, bei der Inanspruchnahme von Bauleistungen den Steuerabzug vorzunehmen. Jede Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen ist mit einer einmalig vergebenen Sicherheitsnummer versehen. Anhand der Sicherheitsnummer kann der Auftraggeber auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) die Gültigkeit der Bescheinigung prüfen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrags ist abhängig vom allgemeinen Arbeitsstand in der zuständigen Dienststelle, daher ist keine Aussage möglich.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid über die Ablehnung einer Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt werden.



Alternativ können die Hinderungsgründe für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beseitigt werden, beispielsweise durch Zahlung der Steuerrückstände, und erneut ein Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gestellt werden.

Rechtsgrundlage

§ 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz



§ 48b Einkommensteuergesetz (EStG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Freistellungsbescheinigung Bauabzugssteuer

Letzte Aktualisierung: 16.09.2024