Voraussetzungen
- Sie erbringen Bauleistungen im Inland.
- Sie haben einen inländischen Empfangsbevollmächtigen bestellt (gilt nur für Leistungserbringer mit Sitz im Ausland).
- Der Steueranspruch erscheint aus Sicht des Finanzamtes nicht gefährdet, da Sie Ihren Auskunftspflichten nach § 138 der Abgabenordnung (AO), Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO und Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.
Benötigte Unterlagen
In der Regel werden keine Unterlagen benötigt, da dem Finanzamt die Informationen zur Prüfung des Antrages vorliegen. Lediglich in Fällen der Unternehmensneugründung ist nach Aufforderung durch das Finanzamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.
Zu Beachten
Der Empfänger der Bauleistung hat bis zum zehnten nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und den selbstberechneten Abzugsbetrag an das Finanzamt für Ihre Rechnung abzuführen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat mit Ihnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlbetrags, der Höhe der Steuerschuld und des Finanzamtes, bei dem der Steuerabzug angemeldet worden ist, abzurechnen. Sie erhalten von diesem einen entsprechenden Abrechnungsnachweis. Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an Sie zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 EUR. Für die Anwendung dieser Freigrenzen sind sämtliche Ihrer erbrachten Bauleistungen an diesen Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammenzurechnen. Ist der Leistungsempfänger Vermieter von Wohnungen, ist der Steuerabzug nur dann vorzunehmen, wenn dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet.
Durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung beim Empfänger Ihrer Bauleistung wird dieser von der Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs grundsätzlich befreit. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit sich durch eine Prüfung über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Dies erfolgt durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der abgedruckten Sicherheitsnummer.
Fristen
Antragsfrist: keine
Gültigkeitsdauer: Das Finanzamt kann Ihnen die Bescheinigung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ausstellen. Die Freistellungsbescheinigung kann auch projektbezogen ausgestellt werden und gilt dann bis zum Abschluss des Projekts.