Voraussetzungen
- Die vermögenswirksamen Leistungen müssen in förderfähige Anlageformen fließen. Förderfähig sind:
- Bausparen (z.B. Bausparvertrag, Entschuldung von Wohneigentum, Darlehenstilgung bei selbst genutzten Immobilien)
- Beteiligungssparen (z.B. Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers)
- Ihr zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
- Einzelpersonen:
- bei Bausparen: 17.900 Euro, ab 2024: 40.000 Euro
- bei Beteiligungssparen: 20.000 Euro, ab 2024: 40.000 Euro
- Zusammenveranlagung von Eheleuten/Lebenspartnern:
- bei Bausparen: 35.800 Euro, ab 2024: 80.000 Euro
- bei Beteiligungssparen: 40.000 Euro, ab 2024: 80.000 Euro
Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt haben.
Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.
Benötigte Unterlagen
Sie stellen den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.
Zu Beachten
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung und 20 Prozent von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art.
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgezahlt
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags, oder in Fällen unschädlicher Verfügung.
Fristen
Stellen Sie den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr.