Beschreibung der Leistung
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung besitzen, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung besitzen, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Mehrsprachiges Informationsportal zum Leben in Deutschland für Menschen, die neu in Deutschland sind. Gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus
Informationen zur Bewertung ausländischer Schulabschlüsse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Antragsfrist
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 Woche bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
§ 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 17 (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Suchwörter: Studentenvisum Schulabschluss Hochschulen Antrag auf Aufenthaltstitel Vollzeitstudium Antrag auf Aufenthaltserlaubnis Ausländische Studierende Hochschulzugang Verlängerung des Aufenthalts § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Bewerbung um ein Studium Studieren in Deutschland Zulassung zum Studium § 17 (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Letzte Aktualisierung: 07.10.2024