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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Studienbewerbung beantragen

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Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche nach einem Studienplatz besitzen und deren Gesamtgeltungsdauer von neun Monaten noch nicht erreicht ist, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung besitzen, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.    

 

Informationen

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Ihnen steht noch kein Studienplatz sicher zur Verfügung. Auch soll keine studienvorbereitende Maßnahme (studienvorbereitender Sprachkurs, Studiekolleg) besucht werden. Der Zweck der Studienbewerbung liegt auch vor, wenn die Einreise zunächst zur Teilnahme an einem Aufnahme- oder Auswahlverfahren erfolgt.
  • Sie verfügen entweder bereits über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums oder Sie erwerben diese innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel: Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Zuwendungen von Dritten)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Nachweise über schulische und sprachliche Voraussetzungen.
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

 
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Zu Beachten

Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

Mehrsprachiges Informationsportal zum Leben in Deutschland für Menschen, die neu in Deutschland sind. Gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus

Informationen zur Bewertung ausländischer Schulabschlüsse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Fristen

Antragsfrist


  • Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 Wochen 

    • Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.   



  • Dauer (bei fester Zeit): maximal 9 Wochen

  • Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):  Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet, höchstens jedoch für eine Gesamtgeltungsdauer von neun Monaten.    

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen eine vertretende Person (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einer gesetzlich vertretenden Person (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6  bis 8 Wochen



Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 Woche bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei. 

Gebühren


  • 96,00 € bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten

  • 48,00 € für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten

  • 93,00 € bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

  • 46,50 € für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten


Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt, die Form der Gebührenerhebung und die Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel: für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen. 

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 17 (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 07.10.2024