Finanzamt Hamburg-Ost

Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht? Wie Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (Steuerklasse II), erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört.



Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind 4.008 EUR im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240,00 EUR je Kind und Jahr.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben.
  • Das Kind ist bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet. Ihnen steht der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für dieses Kind zu. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.
  • Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
  • Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird die Steuerklasse im Folgemonat automatisiert in die Steuerklasse I geändert. Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können Sie den Entlastungsbetrag beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formular siehe Links)
    • mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift
    • Anlage: Kinder
    • Versicherung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • weitere erforderliche Anlagen können Sie dem Hauptvordruck durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite hinzufügen

Zu Beachten

  • In der Steuerklasse II erhalten Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Beantragen Sie die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240,00 für das zweite und jedes weitere Kind deshalb gesondert.
  • Wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung nicht berücksichtigt wird oder Sie das nicht möchten, können Sie ihn auch später geltend machen. Dazu geben Sie ihn einfach in Ihrer Einkommensteuererklärung an.
  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können Sie sich als Hamburger Bürgerin oder Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden
  • Zur Änderung Ihrer Personenstandsdaten im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) wenden Sie sich an die Meldeämter.
  • Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um jeweils EUR 2.100 von EUR 1.908 auf EUR 4.008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 240,00 je weiteres Kind ändert sich nicht.
    Aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten außergewöhnlichen Situation wurde ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wegen der sich unmittelbar für Alleinerziehende ergebenden steuerlichen Entlastung unterstellt. Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde aus Vereinfachungsgründen daher ohne gesonderten Antrag durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt ermittelt und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Fristen

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.



Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert.



Teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich mit, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Lohnsteuerermäßigung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
    • Sie können den entsprechenden Antrag des Onlinefinanzamtes ELSTER nutzen.
    • Sie können Ihren Antrag alternativ per Post einreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Ihre Steuerklasse wird geändert.
  • Ihr Arbeitgeber bekommt diese Information automatisch und wendet sie bei Ihrer Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung an. Das senkt Ihre monatliche Lohnsteuer.
  • Alternativ können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen, zum Beispiel wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.
  • Teilen Sie der zuständigen Stelle schriftlich mit, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wegfallen. Die Steuerklasse II steht Ihnen nur für jeden vollen Kalendermonat zu, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Dauer

Der Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 24 b Einkommensteuergesetz (EStG)

www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html



§ 38 b Einkommensteuergesetz (EStG)

www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html

Adresse und Kontakt

Finanzamt Hamburg-Ost

Mo - Di 8-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

Briefkasten vorhanden. Finanzamt Oberalster (Postfach 10 22 48, 20015 Hamburg); Finanzamt Ost (Postfach10 10 23, 20007 Hamburg). Bei der ersten Leerung des Tages wird als Eingang das Datum des vorherigen Werktages (Samstag kein Werktag) auf den Schreiben vermerkt.

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Letzte Aktualisierung: 06.02.2026