Hamburg.deHamburg ServiceVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für...

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem Sprachkurs (nicht für Studienvorbereitung) oder für einen Schüleraustausch beantragen

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs (nicht zur Studienvorbereitung), oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch besitzen und diese fortsetzen möchten, können Sie eine Verlängerung von der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

  •  

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie für eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch besitzen und den Sprachkurs oder den Schüleraustausch fortsetzen möchten, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sprachkurs: Sie befinden sich nicht in der Studienvorbereitung Sie möchten einen Deutschintensivkurs mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche besuchen
  • Ihr Lebensunterhalt ist inklusive eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse vor.
  • Schüleraustausch zusätzlich:
    • Nachweis über den geplanten Schüleraustausch

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel: Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs Police).
  • Bescheinigung der Schule, aus der die Dauer und die Rahmenbedingungen des Sprachkurses/ des Schüleraustausches hervorgehen
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Schulbesuch (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
  • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Fristen

Dauer (bei Spanne): 6  bis 8 Wochen 



Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. 

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen eine vertretende Person (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einer vertretenden Person begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6  bis 8 Wochen   



Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:   

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.    

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.         

Gebühren

Kostenhöhe (fix):



96,00 €  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten

48,00 € für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten

93,00 € bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

46,50 € für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

 



Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen. 

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 16f (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Sprachkurse § 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Schüleraustausch § 16f (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Letzte Aktualisierung: 15.07.2025