Voraussetzungen
Sie haben Vermögenswerte aufgrund eines Erbfalls, eines Vermächtnisses oder eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs erhalten.
Benötigte Unterlagen
- Anzeige des Erwerbs von Vermögen aufgrund eines Todesfalls
- Erbschaftsteuererklärung
- weitere erforderliche Nachweise nach Anforderung durch die zuständige Stelle
Zu Beachten
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Vermögen, das Sie vom Erblasser erworben haben, und nicht nach dem Wert seines Nachlasses.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Enkel und Urenkel,
- die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.
Steuerklasse II
- die Eltern und Großeltern (bei Schenkungen),
- die Geschwister,
- die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Steuerklasse ist wiederum entscheidend für die Höhe des persönlichen Freibetrags, der vom Wert Ihres steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen wird. Auch der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
- 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
- 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
- 200.000 EUR für Enkel,
- 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
Nur wenn Ihr Erwerb höher ist als der persönliche Freibetrag, kommt eine Erbschaftsteuerfestsetzung in Betracht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten/Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Fristen
- Die Erbschaftsteuer entsteht regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers.
- Zeigen Sie Ihren Vermögenserwerb innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben, bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
- Zahlen Sie die festgesetzte Erbschaftsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.