Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Sicherheitsbericht von Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung mitteilen

Neue oder aktualisierte Sicherheitsberichte von Betriebsbereichen der oberen Klassen müssen Sie der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegen.

Beschreibung der Leistung

Als Betreiberin oder Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen. Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen.



Die zuständige Stelle teilt, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mit, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
  • Sie verfügen über ein Sicherheits-Managementsystem.
  • Sie verfügen über Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
  • Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen entsprechen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik.
  • Sie verfügen über interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne.

Benötigte Unterlagen

  • Sicherheitsbericht mit entsprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung in zweifacher Ausfertigung
  • interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

Zu Beachten

Legen Sie im Sicherheitsbericht dar, dass Sie über ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein Sicherheits-Managementsystem verfügen.


Die Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt müssen im Sicherheitsbericht enthalten sein.


Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Stellen Sie ausreichende Informationen bereitgestellt, damit die zuständige Stelle über die Ansiedlung in der Nachbarschaft entscheiden kann.

Fristen

Sie legen den Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vor Inbetriebnahme der zuständigen Stelle vor.

Sie aktualisieren den Sicherheitsbericht


  • mindestens alle 5 Jahre,

  • bei einer störfallrelevanten Änderung,

  • nach einem Störfallereignis (Anhang VI Teil 1 der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung) sowie

  • immer, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.


Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes legen Sie der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vor, ansonsten legen Sie aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vor.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Sicherheitsbericht in zweifacher Ausfertigung schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.


Die Behörde prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren berechnet die zuständige Stelle auf Grundalge der Umweltgebührenordnung nach dem angefallenen Zeitaufwand.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 3 (5b) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__3.html



§ 9 der Störfallverordnung (12. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__9.html



§ 13 der Störfallverordnung (12. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__13.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2025