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Sozialhilfe Hilfe in sonstigen Lebenslagen Bewilligung

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Wenn Ihre bedarfsauslösende Lebenslage nicht im Sozialrecht geregelt wird, kann Hilfe in sonstigen Lebenslagen gewährt werden.
 

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Beschreibung der Leistung

Hilfe in sonstigen Lebenslagen kann Ihnen für folgendes gewährt werden:

  • Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen
  • Fahrkosten zur Ausübung des Besuchsrechts
  • körperbezogene Pflege- und Betreuungsmaßnahmen für Personen unterhalb des Pflegegrades 2 und die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Darüber kann es Einzelfallentscheidungen geben, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder in § 8 SGB XII noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt wird.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen
  • Nachgewiesener Bedarf

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie Belastungen (z.B. Miete, Wasser etc.)
  • ggf. Einstellungs- oder Leistungsbescheid jobcenter
  • Betragsnachweise für bestehende Versicherungen
  • Wohn- und Betreuungsvertrag

Zu Beachten

Bei körperbezogenen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen ist eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes oder des Beratungszentraums für körperbehinderte Menschen erforderlich.

Fristen

Keine

 

Verfahrensablauf

Nach Ihrer Antragstellung werden die Leistungsvoraussetzungen vom Grundsicherungs- und Sozialamt geprüft und beschieden.

Dauer

Über den Antrag wird schnellst möglichst entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

 

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 73 SGB XII Hilfe in sonstigen Lebenslagen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__73.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen auf Außenarbeitsplätzen Fahrkosten zur Ausübung des Besuchsrechts

Letzte Aktualisierung: 18.09.2024