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Sozialhilfe Hilfen zur Gesundheit

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Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, kann das Sozialamt die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung übernehmen. Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Heranziehung zu Zuzahlungen im Rahmen der Belastungsgrenze. 
Wenn keine Anmeldung bei einer Krankenversicherung erfolgen kann, erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

Bei Ihnen liegt eine wirtschaftliche Bedürftigkeit vor und
Sie verfügen über keine anderweitige Absicherung zur Gesundheitsvorsorge bzw. Hilfe zur Gesundheit.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Zu Beachten

Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Grundsicherungs- und Sozialamt.

Fristen

Die Antragstellung soll grundsätzlich vor der Behandlung erfolgen, nur bei einer Notfallbehandlung unverzüglich danach.

Verfahrensablauf

Nach Ihrer Antragstellung werden die Leistungsvoraussetzungen vom Grundsicherungs- und Sozialamt geprüft und beschieden.

Dauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 47 ff SGB XII Hilfen zur Gesundheit

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG000900000

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Sozialhilfe Schwangerschaft Empfängnisverhütung Hilfe zur Familienplanung Medizinische Vorsorge Mutterschaft Sterilisation Untersuchung Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Vorbeugende Gesundheitshilfe

Letzte Aktualisierung: 18.09.2024