Beschreibung der Leistung
Sie können diese Leistung gemäß § 32 SGBXII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, wenn Sie kranken- und pflegeversichert versichert sind und selbst Beiträge entrichten müssen.
Sie können diese Leistung gemäß § 32 SGBXII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, wenn Sie kranken- und pflegeversichert versichert sind und selbst Beiträge entrichten müssen.
Keine
keine
Die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird im Rahmen der Antragsprüfung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung geprüft.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Keine
Widerspruch
§ 32 SGB X II Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__32.html
Suchwörter: Sozialhilfe und Krankenkassenbeiträge Sozialhilfe und Krankenversicherung Sozialhilfe und Pflegeversicherung
Letzte Aktualisierung: 18.09.2024