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Sozialhilfe Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition

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Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und kranken- sowie pflegeversichert sind, können Sie diese Leistung erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Sie können diese Leistung gemäß § 32 SGBXII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, wenn Sie kranken- und pflegeversichert versichert sind und selbst Beiträge entrichten müssen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Wirtschaftliche Bedürftigkeit
  • Bestehende Kranken- und Pflegeversicherung
  • Stationäre Suchtherapie

Benötigte Unterlagen

  • Beitragsrechnung Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ggf. Versicherungsschein

Zu Beachten

Keine 

Fristen

keine 

Verfahrensablauf

Die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird im Rahmen der Antragsprüfung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung geprüft.

Dauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gebühren

Keine 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 32 SGB X II Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__32.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Sozialhilfe und Krankenkassenbeiträge Sozialhilfe und Krankenversicherung Sozialhilfe und Pflegeversicherung

Letzte Aktualisierung: 18.09.2024