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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einer deutschen Person beantragen

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Wenn Sie als drittstaatsangehörige Person mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer deutschen Ehe- oder Lebenspartnerin in Deutschland leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise Ehegattin oder Lebenspartnerin einer deutschen Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  • Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer deutschen Staatsangehörigen.
  • Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehegattin oder Lebenspartnerin haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehegattin oder Lebenspartnerin hat seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein oder ihr Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
  • Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.
    • Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.   
  • Sie führen mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer Ehegattin oder Lebenspartnerin eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung).
    • Wenn Sie nicht gemeinsam in einer Wohnung leben, kann es auch als ausreichend angesehen werden, wenn Sie regelmäßigen Kontakt zueinander haben, der über bloße Besuche hinausgeht.     
  • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
    • Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.      
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.    

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise von Ihnen verlangen.

Zu Beachten

Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.   

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin mit  der zuständigen Stelle. 
  • Sie erscheinen persönlich zu dem vereinbarten Termin und bringen die notwendigen Unterlagen im Original mit.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen von der zuständigen Stelle geprüft.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die zuständige Behörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei.
  • Nach der Fertigstellung der eATKarte erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

6 - 8 Wochen

Gebühren

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR



Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.



In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder Gebührenbefreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 28 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 06.09.2024