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Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen

Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches, minderjähriges, lediges Kind beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erreichen möchten, dass das Kind mit Ihnen in Deutschland leben kann.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie als personensorgeberechtigter Elternteil besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Ihr Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
  • Ihr Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
  • Ihr Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
  • Ihre Vaterschaft oder Mutterschaft zum Kind ist erwiesen.
  • Sie sind tatsächlich und rechtlich bereit und in der Lage, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem zuziehenden Kind herzustellen. Dies wird angenommen, wenn Sie das Sorgerecht für Ihr Kind haben. (Das Sorgerecht ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Voraussetzung.)
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund für Ihr Kind vor.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und von Ihnen als Elternteil
  • Visum Ihres Kindes, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto Ihres Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Falls die Eltern nicht verheiratet sind und der Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll. Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
  • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
    • Nachweis über das Sorgerecht
    • Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind entspricht der Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, Sie müssen sich nach Ablauf der Geltungsdauer selbst um eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie auch der Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind kümmern.

Für Stief- und Pflegekinder besteht kein Nachzugsanspruch. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie kann verlängert werden, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle
  • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke Ihres Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
  • Die zuständige Stelle beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei.
  • Nach der Fertigstellung der eAT-Karte erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte persönlich bei der zuständigen Stelle abholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

6 - 8 Wochen

Gebühren

50,00 EUR



Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Einreise Aufenthaltstitel minderjährig Einwanderung Familie Aufenthaltsrecht § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Letzte Aktualisierung: 19.07.2025