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Vollzeitpflege bei Pflegekindern Beratung erhalten

Sie sind Pflegeperson eines Kindes in Vollzeitpflege? Dann erhalten Sie fachliche Unterstützung und Beratung durch den Pflegekinderdienst.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen, haben Sie Anspruch auf Unterstützung und Beratung – sowohl davor als auch während der Pflegezeit. Das gilt auch, wenn Ihr Pflegekind keine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe bekommt. Auch wenn Sie als nahe Verwandte oder Verwandter keine besondere Pflegeerlaubnis brauchen, steht Ihnen diese Beratung zu.

Um die Anforderungen an eine Pflegefamilie erfolgreich und langfristig zu erfüllen, benötigen Sie professionelle Unterstützung von Fachkräften mit ausgewiesener Expertise in Themen der Pflegekinderhilfe. Eine kontinuierliche fachspezifische Begleitung und Beratung von Pflegeverhältnissen trägt dazu bei, Ihre Pflegefamilie langfristig zu stabilisieren und ist damit ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung des Kindeswohls.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben bereits ein Pflegekind oder planen, ein Pflegekind aufzunehmen.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Die Aufgaben und Anforderungen an Pflegefamilien mit Jugendhilfeauftrag unterscheiden sich deutlich von denen einer Familie ohne Jugendhilfeauftrag. Sie erbringen als Privatpersonen einen öffentlichen Auftrag im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Sie verpflichten sich damit zur Kooperation im Rahmen der Hilfeplanung und der zwischen Ihnen und dem Pflegekinderdienst geschlossenen Betreuungsvereinbarung.

In der Unterbringung in einer befristeten Vollzeitpflege lebt das Pflegekind für eine bestimmte Zeit in der Pflegefamilie mit der klaren Perspektive der Rückkehr des Kindes in seine Herkunftsfamilie. Dabei schätzt das zuständige Jugendamt die Entwicklungsmöglichkeiten der Herkunftseltern so ein, dass eine Rückkehr des Pflegekindes in einem bestimmten Zeitraum möglich ist.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen.
  • Sie erhalten die Beratung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art Ihres Anliegens.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§37a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37a.html

§33 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Pflegeeltern Pflegekind

Letzte Aktualisierung: 08.07.2025