Beihilfen und Zuschüsse für junge Menschen in Vollzeitpflege beantragen

Sie können im Rahmen der Vollzeitpflege für den jungen Menschen in Ihrer Pflegefamilien einmalige Beihilfen und Zuschüsse beantragen. Wie und unter welchen Voraussetzungen Sie diese Leistungen erhalten, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

In Verbindung mit der Aufnahme eines jungen Menschen im Rahmen der Vollzeitpflege erhalten Sie neben laufenden Pflegegeldleistungen auch anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse für besondere Bedarfe des jungen Menschen in Ihrer Pflegefamilie. Dies betrifft unter anderem eine Erstausstattung des Zimmers (Mobiliar, Hausrat, Bekleidung, und weiteres), Kinderwagen, Autositz, Schulausflüge, kieferorthopädische Behandlungen sowie ergänzende Therapiebedarfe.
Auch einen Zuschuss von Um- oder Ausbauten des Wohnraums zur Realisierung zusätzlicher Aufnahmen von jungen Menschen oder zum Erhalt bestehender Pflegeverhältnisse sowie die Wohnraumbeschaffung (zum Beispiel bei einem Wechsel in größeren Wohnraum) kann für Sie gewährleistet werden.

Das monatliche Pflegegeld enthält neben dem Unterhalt des jungen Menschen und einer Pauschale für Ihr außerordentliches Engagement auch pauschalisierten Nebenleistungen. Mit diesen sollen Sie Rücklagen für persönliche Anlässe des jungen Menschen wie beispielsweise Einschulung, Schulabschluss, Start ins Berufsleben, Geschenke zu Weihnachten oder anderen religiösen oder weltanschaulichen Festtagen und die Beschaffung eines Fahrrades bilden. Auch Klassenfahrten und Kosten für den Einsatz von Babysittern für Ihre Entlastung sind in den pauschalisierten Nebenleistungen des Pflegegeldes inbegriffen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben einen jungen Menschen im Rahmen der Vollzeitpflege aufgenommen.
  • Ihnen fallen Kosten an, die nicht bereits über die laufenden Pflegegeldleistungen abgedeckt werden und wegen dem individuellen Bedarf des jungen Menschen erforderlich sind.

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art Ihres Anliegens.


Zu Beachten

Einen Rechtsanspruch auf eine einmalige Beihilfe oder einen Zuschuss besteht nicht.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich mit Ihrem Anliegen an das zuständige Jugendamt oder den Pflegekinderdienst.
  • Sie erhalten Beratung
  • Sie stellen einen entsprechenden Antrag auf einmalige Beihilfe oder Zuschuss bei dem Zuständigen Jugendamt.
  • Das Jugendamt prüft den individuellen Anspruch und den Umfang der Beihilfe oder des Zuschusses.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art Ihres Anliegens.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§39 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch ((SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__39.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Zuschüsse Pflegekinder Einmalige Beihilfe

Letzte Aktualisierung: 14.12.2025