Fortführung der Unterbringung in Vollzeitpflege für junge Volljährige beantragen

Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie auch nach Ihrem 18. Geburtstag bei Ihren Pflegeeltern im Rahmen einer Vollzeitpflege und in Verbindung der Hilfe für junge Volljährige leben können.

Beschreibung der Leistung

Ihr Pflegeverhältnis im Rahmen der Vollzeitpflege endet nicht automatisch, wenn Sie 18 Jahre alt werden. Auch darüber hinaus können Sie als junger Volljähriger unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterstützung in Verbindung mit einer Vollzeitpflege und dem Verbleib in Ihrer Pflegefamilie beantragen.

Damit soll verhindert werden, dass bestimmte Fortschritte in Ihrer Entwicklung verloren gehen. Wenn erforderlich, erhalten Sie entsprechend eine Unterstützung bei dem Übergang in eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie befinden sich in einer Vollzeitpflege.
  • Sie werden bald 18 Jahre alt und/oder
  • Eine Fortführung der Vollzeitpflege gibt Ihnen weiterhin Stabilität in Ihrem Leben.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Hilfe für junge Volljährige

Zu Beachten

Keine

Fristen

Sollten Sie eine Hilfe für junge Volljährige direkt im Anschluss an das bisherige Pflegeverhältnis erhalten wollen, wird vor dem 18. Geburtstag ein Antrag von Ihnen benötigt. Eine Antragstellung ist bereits 6 Monate vor Ihrem 18. Geburtstag möglich.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle im Jugendamt. Hierbei haben Sie einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das für Sie zuständige Jugendamt oder dem zuständigen Pflegekinderdienst.
  • Die zuständige Stelle im Jugendamt entscheidet im Rahmen der Hilfeplanung über Ihren Antrag.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art Ihres Anliegens.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 27 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html

§ 33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html

§ 41 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__41.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Pflegeeltern Pflegekind Pflegepersonen Junge Volljährige Fortführung Stabilisierung der Situation Persönlichkeitsentwicklung

Letzte Aktualisierung: 11.01.2026