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Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines jungen Menschen bei den Pflegeeltern bekommen

Sie haben im Rahmen der Vollzeitpflege einen jungen Menschen aufgenommen und aufgrund unveränderter Bedingungen in der Herkunftsfamilie soll dieser dauerhaft bei Ihnen leben?
Hier erfahren Sie, wo und wie Sie fachliche Beratung und Unterstützung erhalten können.

Beschreibung der Leistung

Wenn sich im Rahmen Ihres Pflegeverhältnisses die Lebensumstände in der Herkunftsfamilie nicht verbessern, kann der junge Mensch auf Dauer bei Ihnen verbleiben. Hierbei haben Sie einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das zuständige Jugendamt oder den zuständigen Pflegekinderdienst.

Wenn die leiblichen Eltern dem nicht zustimmen und eine Rückkehr des jungen Menschen dem Kindeswohl widerspricht, kann das Familiengericht unter weiteren bestimmten Voraussetzungen den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.
Ihr zuständiges Jugendamt oder der zuständige Pflegekinderdienst kann den Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen.
Sie selbst können ebenfalls einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Der junge Mensch lebt seit längerer Zeit bei Ihnen.
  • Die Eltern oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des jungen Menschen verlangen die Rückführung.
  • Das Kindeswohl wird durch die Rückführung zur Herkunftsfamilie gefährdet.
  • Sie benötigen Unterstützung durch Ihr zuständiges Jugendamt oder den zuständigen Pflegekinderdienst.

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Art Ihres Anliegens.

Zu Beachten

Die Aufgaben und Anforderungen an Pflegefamilien mit Jugendhilfeauftrag unterscheiden sich deutlich von denen einer Familie ohne Jugendhilfeauftrag. Sie erbringen als Privatpersonen einen öffentlichen Auftrag im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Sie verpflichten sich damit im Rahmen des Hilfeverlaufs zur Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt.


Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst auf und schildern Ihr Anliegen.
  • Sie erhalten die Beratung und Unterstützung.
  • Sie oder das Jugendamt stellen einen Antrag auf Verbleib des Kindes oder jugendlichen in Ihrer Pflegefamilie beim zuständigen Familiengerichts. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kinder oder der Jugendliche seinen Lebensmittelpunkt hat.
  • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach dieser das Kind oder der jugendliche bis zu einer Entscheidung bei Ihnen in der Pflegefamilie bleiben kann.
  • Jugendliche ab 14 Jahren werden vom Gericht angehört
  • Kinder unter 14 Jahren werden persönlich vom Familiengericht angehört, wenn ihre Neigungen, Bindungen oder ihr Wille für die Entscheidung relevant sind oder eine persönliche Anhörung aus anderen Gründen notwendig erscheint.
  • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem Kindeswohlprinzip.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1632.html

§37a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Pflegeeltern Pflegekind Pflegepersonen Unterstützung von Pflegeeltern Begleitung in Gerichtsverfahren

Letzte Aktualisierung: 09.11.2025