Beschreibung der Leistung
Sie können als sonstiger Familienangehöriger beziehungsweise sonstige Familienangehörige einer deutschen Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte notwendig ist.
Zu den Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum „sonstigen Familiennachzug“ erhalten können, gehören Sie als drittstaatsangehöriges Familienmitglied, das nicht
- Ehegatte beziehungsweise Ehegattin,
- eingetragener Lebenspartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerin oder
- minderjähriges Kind
ist. "Sonstiges Familienangehörige" sind demnach zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder sowie Vater eines leiblichen deutschen Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist.