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Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem/einer Deutschen beantragen

Wenn Sie zum Kreis der sonstigen Familienangehörigen einer deutschen Person gehören und Ihr Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Sie können als sonstiger Familienangehöriger beziehungsweise sonstige Familienangehörige einer deutschen Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte notwendig ist.

Zu den Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum „sonstigen Familiennachzug“ erhalten können, gehören Sie als drittstaatsangehöriges Familienmitglied, das nicht

  • Ehegatte beziehungsweise Ehegattin,
  • eingetragener Lebenspartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerin oder
  • minderjähriges Kind

ist. "Sonstiges Familienangehörige" sind demnach zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder sowie Vater eines leiblichen deutschen Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
  • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Sie gehören zum Personenkreis der sonstigen Familienangehörigen eines oder einer Deutschen.
  • Es liegt ein besonderer Härtefall vor, zum Beispiel, weil Ihr deutscher Familienangehöriger oder Ihre deutsche Familienangehörige aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.
    • Bitte beachten Sie: Keinen Härtefall begründen ungünstige Verhältnisse in Ihrem Heimatstaat.
  • Ihr Nachzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der deutschen Person (zum Beispiel: Sie leben in einer gemeinsamen Wohnung).
    • Auch wenn Sie wegen Arbeit oder Ausbildung räumlich getrennt leben sollten oder eine Person in einem Pflegeheim betreut wird, kann der Nachzug genehmigt werden, wenn regelmäßig Kontakt zur deutschen Person besteht, der über einfache Besuche hinausgeht.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Visum, sofern dies für Ihre Einreise erforderlich war
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Begründung der außergewöhnlichen Härte
  • Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
    • können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt
    • steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Stelle.
  • Sie erscheinen zu dem Termin und reichen Ihren Antrag samt der notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die zuständige Stelle eine externe Stelle mit der Herstellung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte).
  • Sie werden informiert wenn Ihre eAT-Karte abholbereit ist. Sie müssen die eAT-Karte persönlich abholen.

Dauer

6 - 8 Wochen

Gebühren

100,00 EUR für volljährige Antragstellende

50,00 EUR für minderjährige Antragstellende



Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.



In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 28 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

§ 36 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36.html

§ 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 18.04.2025