Beschreibung der Leistung
Wird eine Forderung aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht beglichen, wird eine Mahnung an die zahlungspflichtige Person verschickt.
Wird der Zahlungspflicht auch nach Erhalt der Mahnung nicht innerhalb von einer Woche nachgekommen, ist mit Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel: Kontopfändung) zu rechnen.
Auch kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen.
Die Erzwingungshaft ist keine Strafe für die begangene Ordnungswidrigkeit, sondern stellt ein Beugemittel dar, wenn die Geldbuße nicht gezahlt wird und die betroffene Person nicht erklären kann, warum sie nicht zahlen kann.
Zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wird der Fall an die Kasse.Hamburg als zentrale Vollstreckungsbehörde der Freien Hansestadt Hamburg abgegeben.
Informationen zur Rechtskraft:
- Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch (§ 67 OWiG) eingelegt wird.
- Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Änderung der Höhe der Geldbuße bzw. der Dauer des angeordneten Fahrverbots grundsätzlich nicht mehr möglich.
- Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid kann grundsätzlich auch nicht mehr aufgehoben oder ein Fahrverbot nachträglich in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden.