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Erbschaft anzeigen

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Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände erworben haben, müssen Sie dies grundsätzlich der zuständigen Stelle anzeigen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände erworben haben, müssen Sie dies grundsätzlich der zuständigen Stelle anzeigen.

Sie müssen den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb nicht anzeigen, wenn

  • er auf einem Testament oder Erbvertrag beruht und
  • das Testament oder der Erbvertrag von einem deutschen Gericht, Konsulat oder Notariat eröffnet wurde und
  • Ihr Verhältnis zum Erblasser, beispielsweise Verwandtschaft oder Schwägerschaft, im Testament oder Erbvertrag unzweifelhaft angegeben ist und
  • Sie keinen Grundbesitz, kein Betriebsvermögen, keine Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen erworben haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben anlässlich eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände vom Erblasser erworben.

Benötigte Unterlagen

Geben Sie in Ihrer Anzeige folgendes an:
1.     Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift des Erblassers,
2.     Vorname, Familienname, Identifikationsnummer und Anschrift des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer),
3.     Todestag und Sterbeort des Erblassers,
4.     Gegenstand und Wert des Erwerbs,
5.     Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,
6.     persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft oder Schwägerschaft
7.     frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
 

Zu Beachten

  • Die Erbschaftsteuer entsteht regelmäßig mit dem Tod des Erblassers.
  • Sie müssen eine Anzeige für Ihren Erwerb abgeben, auch wenn der Erblasser nicht in Deutschland gewohnt hat oder Sie nur ausländisches Vermögen erhalten haben.
  • Sie müssen eine Anzeige für Ihren Erwerb abgeben, auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert des erworbenen Vermögens Ihren persönlichen Freibetrag nicht übersteigt.
  • Wenn der Erblasser in einem anderen Bundesland gewohnt hat, können Sie die zuständige Stelle über das Programm zur Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ermitteln.
  • Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland gewohnt hat, können Sie die zuständige Stelle über Ihre eigene Anschrift ermitteln.

Fristen

Zeigen Sie Ihren Vermögenserwerb innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben, bei der zuständigen Stelle an.

Verfahrensablauf

Sie zeigen den Vermögenserwerb aufgrund eines Todesfalls bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
Für die Anzeige können Sie ein Formular verwenden, das Ihnen im Internet von der Finanzbehörde Hamburg zur Verfügung gestellt wird oder senden Sie ein formloses Schreiben beziehungsweise eine Nachricht über das Portal ELSTER an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle erfährt durch weitere Anzeigen - zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notariate - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn sie nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Fertigen Sie die Erbschaftsteuererklärung an und reichen Sie sie bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle fordert bei Bedarf weitere Auskünfte und Unterlagen bei Ihnen an.
Die zuständige Stelle setzt die Erbschaftsteuer fest.
Sie erhalten einen Erbschaftsteuerbescheid.
Wenn die zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der angezeigte Erwerb steuerfrei bleibt, erhalten Sie darüber in der Regel keine Rückmeldung.

Dauer

keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html



§ 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__35.html



§ 19 Abgabenordnung (AO)

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__19.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Sterbefall Erbschaftssteuer

Letzte Aktualisierung: 14.10.2024