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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für den Nachzug von minderjährigen Kindern zu ausländischen Personen beantragen

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Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten, wenn das Kind mit einem Familienangehörigen in Deutschland leben soll. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
  • Ihr Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse vor.
  • Beide Elternteile besitzen oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt einen Aufenthaltstitel.
  •  Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 
  • Es besteht ein ausreichender Krankenversicherungsschutz und finanzielle Mittel, um für Ihre Familie zu sorgen.   
  • Es ist eine Wohnung in Deutschland gemietet, die ausreichend Platz für Ihre Familie bietet.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und von Ihnen als Elternteil
  • Visum Ihres Kindes, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto Ihres Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls die Eltern nicht verheiratet sind und der Nachzug zu Ihnen als Vater erfolgen soll.
  • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt: Nachweis über das Sorgerecht sowie Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Stelle. 
  • Sie erscheinen zu dem Termin und reichen Ihren Antrag samt der notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die zuständige Stelle eine externe Stelle mit der Herstellung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte).
  • Sie werden informiert wenn Ihre eAT-Karte abholbereit ist. Sie müssen die eAT-Karte persönlich abholen.

Dauer

6 - 8  Wochen

Gebühren

100,00 EUR



Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. 



Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 29 Aufenthaltsgesetz 

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html

§ 32 Aufenthaltsgesetz

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Familiennachzug

Letzte Aktualisierung: 14.09.2024