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Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug der Eltern zu minderjähriger ausländischer Person beantragen

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Wenn Sie zu Ihrem ausländischen minderjährigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als drittstaatsangehörige Person zu Ihrem ausländischen, minderjährigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sofern für Ihre Einreise erforderlich, besitzen Sie ein zweckentsprechendes Visum. 
  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. 
  • Ihr Kind hält sich ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland auf.  
  • Ihr Kind verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, anerkannte asylberechtigte Person oder anerkannter Flüchtling oder über eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen. 
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. 
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz 
  • Aktuelles biometrisches Foto 
  • Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war 
  • Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, zu dem der Nachzug erfolgen soll 
  • Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes zu dem der Nachzug erfolgen soll
  • Aufenthaltstitel des minderjährigen Kindes in Deutschland, zu dem der Nachzug erfolgen soll 
  • Aktuelle Meldebescheinigung 

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen von Ihnen anfordern. 

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Stelle. 
  • Sie erscheinen zu dem Termin und reichen Ihren Antrag samt der notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die zuständige Stelle eine externe Stelle mit der Herstellung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte).
  • Sie werden informiert wenn Ihre eAT-Karte abholbereit ist. Sie müssen die eAT-Karte persönlich abholen.

Dauer

6 - 8  Wochen

Gebühren

100,00 EUR



Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.



Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 36 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Familiennachzug

Letzte Aktualisierung: 14.09.2024