Voraussetzungen
Sie sind dazu verpflichtet, eine für den Gewässerschutz beauftragte Person zu bestellen, wenn Sie
- an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten oder
- weniger als 750 Kubikmeter Abwasser an einem Tag einleiten, aber von der zuständigen Stelle dazu aufgefordert wurden, eine zum Gewässerschutz beauftragte Person zu bestellen oder
- eine Anlage zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe oder eine Anlage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beziehungsweise im Bereich öffentlicher Einrichtungen betreiben oder
- eine Rohrleitungsanlage betreiben.
Die zum Gewässerschutz beauftragte Person muss notwendige Fachkenntnisse besitzen, um die Aufgaben nach § 65 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erfüllen zu können.
Benötigte Unterlagen
Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch einen geeigneten Lehrgang oder eine geeignete Fortbildung.
Zu Beachten
Wenn Sie bereits eine Immissionsschutzbeauftragte beziehungsweise einen Immissionsschutzbeauftragten oder eine Abfallbeauftragte beziehungsweise einen Abfallbeauftragten zu bestellen hatten, so kann diese Person auch die Aufgaben und Pflichten einer beziehungsweise eines Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.
Fristen
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.