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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Störfallrelevante Änderung eines Betriebsbereichs vorher anzeigen

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant ändern? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen. Dies gilt auch für die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereiches.
Ihre Anzeige muss konkrete Angaben zur geplanten störfallrelevanten Änderung enthalten.
Eine gesonderte Anzeige müssen Sie nicht vornehmen, wenn Sie die Angaben bereits in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemacht haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten eine störfallrelevante Änderung in einem Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder an einer Anlage des Betriebsbereichs vornehmen.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sei die vollständige Anzeige mit allen erforderlichen Angaben ein.

Zu Beachten

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie eine geplante störfallrelevante Änderung des Betriebsbereichs oder einer Anlage im Betriebsbereich nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.

Fristen

Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor der störfallrelevanten Änderung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der zuständigen Stelle schriftlich ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren wird nach der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) berechnet und richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 7 Absatz 1 12. Bundesimmissionsschutzverordnung (12. BImSchV) - Störfallverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__7.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: 12. Bundesimmissionsschutzverordnung Störfallverordnung 12. BImSchV Domino-Effekt

Letzte Aktualisierung: 12.07.2025