Beschreibung der Leistung
Sollten Arbeitnehmer feststellen, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von den Daten abweichen, die bislang dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt wurden, kann dies verschiedene Ursachen haben.
1. Ergeben sich Abweichungen beim Freibetrag, könnte dies damit zusammenhängen, dass für das laufende Jahr kein erneuter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt wurde.
2. Weichen die Kinderfreibeträge von den bisher eingetragenen ab, kann die Ursache sein, dass ein Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist und nur noch auf Antrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein fehlender Freibetrag für ein Kind unter 18 Jahren kann allerdings auch mit einer fehlerhaften Zuordnung des Kindes in der ELStAM-Datenbank zusammenhängen. Das Wohnsitz-Finanzamt kann hier eine Korrektur vornehmen.
3. Bei Abweichungen in der Steuerklasse kann es sein, dass sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben:
- Wird die Steuerkasse I statt II ausgewiesen, könnte das darauf zurückzuführen sein, dass ein Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein erneuter Antrag auf Zuweisung der Steuerklasse II gestellt werden.
- Sofern anstelle der bisher geltenden Steuerklasse III, IV oder V jetzt die Steuerklasse I zugeteilt ist, könnte dies damit zusammenhängen, dass sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben (dauernde Trennung vom Ehegatten/Lebenspartner/Lebenspartnerin, Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft etc.).
- Sollte dem Lohnsteuerabzug fälschlich die Steuerklasse VI zugrunde gelegt worden sein, kann dies damit zusammenhängen, dass sich der Arbeitgeber versehentlich nicht als 'Hauptarbeitgeber' angemeldet hat. Dies muss der Arbeitgeber korrigieren. Die Steuerklasse VI wird auch dann ausgewiesen, wenn der Zugriff auf die ELStAM-Daten gesperrt ist. Für die eigenen ELStAM kann die Aufhebung der Sperrung beantragt werden, sofern die Sperrung selbst beantragt wurde. Sollten die ELStAM vom Finanzamt gesperrt worden sein, weil eine 'Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug' ausgestellt wurde, so hat der Arbeitgeber anstatt der ELStAM diese Bescheinigung dem Lohnsteuerabzug solange zugrunde zu legen, bis das Finanzamt die Sperrung aufgehoben hat.
4. Sollte die Abweichungen andere Gründe haben, wird eine Klärung durch das Finanzamt empfohlen. In diesem Fall prüft das Finanzamt die Hinweise und korrigiert die fehlerhaften Daten bzw. eine nicht mehr aktuelle Sperrung in der ELStAM-Datenbank. Sollte dies nicht sofort möglich sein, weil z.B. die fehlerhaften Personenstandsdaten vorliegen, stellt das Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den korrekten Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus. Diese sind dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen, bis die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berichtigt sind.