Verfahrensbeistand Bestellung Allgemeine Information

Wenn es um wichtige Entscheidungen geht, die das Leben eines Kindes stark beeinflussen, sorgt das Gericht dafür, dass jemand die Interessen des Kindes vertritt. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Bestellung des Verfahrensbeistandes.

Beschreibung der Leistung

In einem Gerichtsverfahren, das wichtige Entscheidungen für das weitere Leben eines Kindes betrifft, bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes notwendig ist.



Der Verfahrensbeistand sorgt in Familiensachen dafür, dass der Wille des Kindes im Verfahren berücksichtigt wird. Er erklärt dem Kind, wie das Gerichtsverfahren abläuft, und vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts. Typische Fälle, in denen ein Verfahrensbeistand eingesetzt wird, sind:

  • Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge
  • Verfahren zur Festlegung des Umgangsrechts, zum Beispiel für einen Elternteil oder Dritte wie Großeltern
  • Verfahren, die eine Trennung des Kindes von seiner bisherigen Bezugsperson zum Thema haben
  • Verfahren über die Herausgabe des Kindes oder bei wesentlicher Beschränkung des Umgangsrechts
  • Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes

Der Verfahrensbeistand ist ausschließlich Beistand des Kindes und hat keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung. Er oder sie kann jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • In einem Gerichtsverfahren besteht zwischen dem Interesse des Kindes und dessen gesetzlicher Vertretung (Eltern, Vormund) ein erheblicher Gegensatz. Die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter sind hierdurch nicht mehr geeignet, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten. Trotz Anhörung des Kindes drohen dessen Interessen deshalb im Verfahren unterzugehen. Typische Verfahrenssituationen sind zum Beispiel
  • Das Wohl eines Kindes in der Familie ist gefährdet und das Familiengericht muss darüber entscheiden, ob den Eltern Teile des Sorgerechts oder gar die gesamte Personensorge entzogen werden müssen oder
  • Eine Trennung des Kindes von den Eltern oder der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, soll erfolgen oder
  • Die Herausgabe oder das Verbleiben des Kindes von oder bei einer Pflegeperson oder anderen Umgangsberechtigten ist Gegenstand des Verfahrens oder
  • Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt in Betracht.
  • Der gewählte Verfahrensbeistand ist fachlich und persönlich geeignet.
  • In Betracht kommen Kinderpsychologinnen und Kinderpsychologen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Wird das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten angemessen vertreten, ist ein Verfahrensbeistand nicht notwendig.



Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.


Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand von Amts wegen. Das bedeutet, dass ein Antrag nicht erforderlich ist.
  • Die Bestellung kann auch von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten zum Beispiel Familienangehörigen oder anderen dem Kind nahestehende Personen angeregt werden. Kinder können den Antrag ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch selbst stellen.
  • Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person alle Voraussetzungen erfüllt und bestellt sie zum Verfahrensbeistand, wenn sie geeignet ist.

Dauer

Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: in der Regel 690,00 EUR

  • Nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Ersatz der Aufwendungen


Vergütung und Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsmittel vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 151 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__151.html

 § 158 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html

§ 167 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__167.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Anwalt des Kindes Vertreter Kind im Prozess Vertretung der Interessen von Kind in Prozess

Letzte Aktualisierung: 14.06.2026