Beschreibung der Leistung
In einem Gerichtsverfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dann erforderlich, wenn das Interesse des Kindes, zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Typische Fälle sind
- Verfahren die die Regelung der elterlichen Sorge betreffen.
- Verfahren in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten, etwa der Großeltern, mit dem Kind zu regeln ist.
- Verfahren die eine Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet zum Gegenstand haben.
- Verfahren die die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
- Verfahren in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.
Wird das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten angemessen vertreten, ist ein Verfahrensbeistand nicht notwendig.
Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.