Beschreibung der Leistung
Wenn Ihre Ehe- oder Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise -partner verstirbt, ändert sich Ihre Steuerklasse automatisch. Sie können auch in eine für Sie ungünstigere Steuerklasse (zum Beispiel Steuerklasse I) eingestuft werden.
Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tod werden Sie in die Steuerklasse III eingestuft. Die automatische Einstufung in die Steuerklasse III erfolgt nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauerhaft getrennt gelebt haben.
Im gesamten darauffolgenden Jahr bleiben Sie in der Steuerklasse III.
Ab 2. Kalenderjahr nach dem Todesfall werden Sie automatisch in die Steuerklasse I eingestuft.
Wenn Sie ein Kind allein erziehen und Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann die Steuerklasse II für Sie finanziell günstiger sein. Sie können die Steuerklasse II beantragen. Dann wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.