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Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

Erklärung zur Zweitwohnungsteuer abgeben

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Wenn Sie eine Zweitwohnung oder eine Nebenwohnung in Hamburg innehaben, müssen Sie eine Zweitwohnungsteuererklärung abgeben.

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Beschreibung der Leistung

Sollten Sie neben Ihrer Hauptwohnung (Hauptwohnsitz / Lebensmittelpunkt) eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) in Hamburg innehaben, wird dies mit der Zweitwohnungsteuer besteuert. Ohne Bedeutung ist dabei, ob sich Ihre erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Hamburgs befindet.
 
Sie sind zur Abgabe der Zweitwohnungsteuererklärung verpflichtet, wenn Ihnen die Wohnung als Zweitwohnung dient.
 
Den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung Ihrer Wohnung als Zweitwohnung endet, sollten Sie der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Die Ummeldung der Nebenwohnung bei der Meldebehörde ist nicht ausreichend, um Ihre Zweitwohnungsteuerpflicht zu beenden. Die Steuerpflicht endet, wenn die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Zweitwohnung in Hamburg inne.

Für Zweitwohnungen, die Sie aus beruflichen Gründen innehaben, werden Sie von der Zweitwohnungsteuer befreit, wenn Sie

  • verheiratet sind oder
  • sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden,
  • nicht dauernd getrennt leben und
  • der gemeinsame Hauptwohnsitz außerhalb von Hamburg liegt.

Benötigte Unterlagen

Anmeldung zur Zweitwohnungsteuer:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular (oder authentifizierte Übermittlung per ELSTER)
  • Nachweis über die Miethöhe (Nettokaltmiete)

Abmeldung von der Zweitwohnungsteuer:

  • Aufgabenachweis mit der Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Beendigung des Mietverhältnisses (beispielsweise eine Kündigungsbestätigung Ihres Vermieters, ein Abnahme- oder Übernahme-Protokoll der Wohnungsrückgabe).
  • Bei Wohnungseigentum: Nachweis der Vermietung, Überlassung oder Veräußerung.
  • Bei Ummeldung der bisherigen Zweitwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung: Meldebescheinigung

Zu Beachten

Sofern Sie eine Zweitwohnung in Hamburg innehaben, d.h. in dieser gemeldet sind oder gemeldet sein müssten, müssen Sie eine Zweitwohnungsteuererklärung abgeben.
Bei Mietverhältnissen geben Sie als Mieterin oder Mieter die Zweitwohnungsteuererklärung ab.
Als Vermieterin oder Vermieter müssen Sie die Zweitwohnung- steuererklärung nicht abgeben. Sie sind jedoch auskunftspflichtig, wenn die zuständige Stelle auf Sie zukommt.
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 8 Prozent der Nettokaltmiete.
Sofern Sie Eigentümerin oder Eigentümer der Zweitwohnung sind, diese selbst nutzen oder Angehörigen oder Ihren Arbeitnehmern überlassen und hierfür keine üblichen Mietzahlungen erfolgen, wird die vergleichbare Nettokaltmiete anhand des jeweils gültigen Hamburger Mietenspiegels ermittelt.
 
Die Fälligkeiten zu den quartalsweisen Zahlungen werden Ihnen mit dem Zweitwohnungsteuerbescheid mitgeteilt. Sie können auch am SEPA- Lastschriftverfahren teilnehmen.

Fristen

Reichen Sie die Zweitwohnungsteuererklärung bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres ein. Wenn Sie sich zum 1. Mai oder später im Jahr mit Ihrer Zweitwohnung in Hamburg anmelden, müssen Sie die Zweitwohnungsteuererklärung bis zum darauffolgenden Monatsletzten einreichen.

Zahlen Sie je ein Viertel des Jahresbetrages der Steuer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Zweitwohnungsteuererklärung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Zweitwohnungsteuererklärung und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle setzt die Steuer für Ihre Zweitwohnung fest und erstellt den Zweitwohnungsteuerbescheid.
  • Sie erhalten den Zweitwohnungsteuerbescheid.
  • Sie bezahlen den Steuerbetrag regelmäßig.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ZwWoStGHAV3P2

Adresse und Kontakt

Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Postfach 30 17 21, 20306 Hamburg. Briefkasten vorhanden.Bei der ersten Leerung des Tages wird als Eingang das Datum des vorherigen Werktages (Samstag kein Werktag) auf den Schreiben vermerkt. Behinderteneingang auf der Rückseite im Dammtorwall 16.

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Letzte Aktualisierung: 09.12.2024